Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen fahrlässiger Übertretung des Spielbankengesetzes verurteilt, da er drei Glücksspielautomaten in einem Spielsalon im Kanton Aargau ohne die erforderliche Bewilligung betrieb. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der Firma [Z. GmbH] , die den Spielsalon betrieb, für den Betrieb der Automaten verantwortlich.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission hatte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 23. Mai 2007 wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Spielbankengesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse von 1'800 Franken bestraft. Der Beschwerdeführer verlangte die gerichtliche Beurteilung und wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm mit Urteil vom 19. Oktober 2007 vom Vorwurf der Übertretung des Spielbankengesetzes freigesprochen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Eidgenössische Spielbankenkommission Berufung, und das Obergericht des Kantons Aargau hob das Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an diesen zurück. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 27. Februar 2009 erneut frei, und die Eidgenössische Spielbankenkommission erhob erneut Berufung.
Das Obergericht des Kantons Aargau hob mit Urteil vom 12. Mai 2010 den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Kulm auf und sprach den Beschwerdeführer der fahrlässigen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig. Der Beschwerdeführer wurde mit einer Busse von 1'000 Franken bestraft.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen des Betriebs von drei Glücksspielautomaten in einem Spielsalon im Kanton Aargau ohne die erforderliche Bewilligung der fahrlässigen Übertretung des Spielbankengesetzes schuldig gesprochen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma [Z. GmbH] für den Betrieb der Automaten verantwortlich war und dass er die erforderliche Bewilligung nicht eingeholt hatte. Der Beschwerdeführer hat argumentiert, dass er nicht wusste, dass die Automaten nicht bewilligt waren, und dass er auf die behördlichen Kontrollen vertraut habe.
Das Bundesgericht hat jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Pflicht hatte, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen und…