Sachverhalt

Die Firma X. AG erhielt Beiträge für die Ausfuhr von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Höhe von insgesamt 1'272'274.40 CHF, die zu Unrecht gewährt wurden. Die Zollkreisdirektion Basel verlangte die Rückerstattung dieser Beiträge sowie Verzugszinsen. Die Firma X. AG legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Oberzolldirektion ein, die ihre Beschwerde abwies. Die Firma X. AG zog daraufhin vor das Bundesgericht.

Die wesentlichen Fakten des Falls sind wie folgt

  • Die Firma X. AG erhielt Beiträge für die Ausfuhr von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Höhe von insgesamt 1'272'274.40 CHF.
  • Die Zollkreisdirektion Basel verlangte die Rückerstattung dieser Beiträge sowie Verzugszinsen.
  • Die Firma X. AG legte gegen diese Entscheidung Beschwerde bei der Oberzolldirektion ein, die ihre Beschwerde abwies.
  • Die Firma X. AG zog daraufhin vor das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Beiträge für die Ausfuhr von verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes sind. Es kam zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist, da diese Beiträge keine finanziellen Vorteile sind, die zur Förderung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewährt werden, sondern ein Mechanismus zur Kompensation der Nachteile, die die Schweizer Lebensmittelindustrie aufgrund der Agrargesetzgebung erleidet.

Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der Verjährung der Rückerstattungsklage für die Beiträge. Es kam zu dem Schluss, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge beträgt und dass diese Verjährung durch eine gerichtliche Klage oder ein Rückerstattungsbegehren unterbrochen werden kann.

Schließlich prüfte das Bundesgericht die Frage der Haftung der Firma…