Erwägungen

Am 26. September 1972 auferlegte die Eidgenössische Steuerverwaltung K. wegen Hinterziehung von Warenumsatzsteuern eine Busse von Fr. 60'000.-, die sie nach seiner vorbehaltlosen Unterziehungserklärung vom 18. Oktober 1972 auf Fr. 45'000.- herabsetzte. Nach Leistung einiger Teilzahlungen und Durchführung einer fruchtlosen Betreibung verlangte die Steuerverwaltung am 13. August 1976 die Umwandlung des uneinbringlichen Teils der Busse in Haft.

Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies am 26. Juni 1978 das Gesuch um Bussenumwandlung ab mit der Begründung, die Vollstreckung der Übertretungsstrafe sei im Oktober 1977 mit Ablauf der fünfjährigen Frist des Art. 11 Abs. 4 VStrR verjährt.

Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Umwandlung der Busse in Haft an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die neue Verjährungsordnung des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) auch für Taten anwendbar ist, die vor dessen Inkrafttreten verübt wurden. Gemäss Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) auch für strafbare Handlungen der Verwaltungsgesetzgebung, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 11 Abs. 4 VStrR sieht eine fünfjährige Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Übertretungsstrafen vor. Das Bundesgericht stellt klar, dass es sich hierbei um eine ordentliche, nicht um eine absolute…