Erwägungen

In dieser Sache hat [W.] bei dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (AVFV) eine Strafanzeige gegen einen Piloten eines einmotorigen Sportflugzeugs erstattet, weil dieser dreimal in geringer Höhe (weniger als 100 m) über Quinten/SG geflogen ist. [W.] hat beantragt, als Geschädigter am Verwaltungsstrafverfahren teilzunehmen und vollständigen Aktenzugang zu erhalten, was vom AVFV abgelehnt wurde. Die Anklagekammer des Bundesgerichts hat die Beschwerde von [W.] gegen diese Entscheidung abgewiesen.

Anschließend hat [W.] beim AVFV beantragt, die in dieser Sache ergangene Strafentscheidung einsehen zu dürfen, was ihm ebenfalls verweigert wurde. Auch die Beschwerde von [W.] gegen diese Ablehnung wurde vom AVFV abgewiesen.

Daraufhin hat W. Beschwerde bei der Anklagekammer des Bundesgerichts erhoben und den Zugang zur endgültigen Strafentscheidung des AVFV beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat zunächst klargestellt, dass die Beschwerde gegen eine andere Verwaltungsmaßnahme oder eine Verzögerung der Verwaltungsbehörde die Verletzung von Bundesrecht, einschließlich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch, geltend machen kann. Diese Beschwerde erstreckt sich auf die Tätigkeit der Verwaltung während des Verwaltungsstrafverfahrens, von der Eröffnung des Verfahrens bis zu dessen Abschluss.

Das Gericht hat anschließend entschieden, dass die nach dem vereinfachten Verfahren gemäß Art. 65 VStrR erlassene Strafentscheidung eine Entscheidung über die Begründetheit einer strafrechtlichen Anklage im…