Erwägungen
X. war von 1996 bis 2006 Chefapothekerin in einem Spital und präsidierte die Medikamentenkommission. Sie schloss im Namen der Spitalapotheke mehrere Verträge mit Pharmafirmen ab und erhielt daraufhin Zahlungen auf ein privates Konto. Die Schweizerische Heilmittelbehörde Swissmedic bestrafte X. daraufhin mit Verwaltungsstrafbescheiden wegen Verstößen gegen das Heilmittelgesetz.
X. erhob Einsprache gegen die Strafbescheide, welche die Swissmedic als Begehren um gerichtliche Beurteilung behandelte. Das Bezirksstrafgericht sprach X. daraufhin mit Urteil vom 20. November 2009 vom Vorwurf frei. Die Swissmedic erhob Berufung gegen dieses Urteil, welche vom Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste zunächst die Frage der Verjährung prüfen. Es kam zum Schluss, dass die Verjährungsfrist für die X. zur Last gelegten Übertretungen des Heilmittelgesetzes sieben Jahre beträgt.
Das Bundesgericht änderte in diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass unter "erstinstanzlichen Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende Erkenntnisse zu verstehen sind.…