Erwägungen

Der Fall betrifft ein Verwaltungsstrafverfahren gegen [X.] , der als natürliche Person wegen des nicht korrekten Führens von Flugbüchern zu Flugzeugen der [A. AG] in den Jahren 2010 bis 2012 angeklagt wurde. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erliess zunächst einen Strafbescheid gegen [X.] , worauf dieser Einsprache erhob. Daraufhin erliess das BAZL am 22. Oktober 2015 eine Strafverfügung, in der es [X.] wegen 17 fehlender Eintragungen in den Flugbüchern mit einer Busse von Fr. 850.-- belegte. [X.] erhob erneut Einsprache, worauf die Sache zur gerichtlichen Beurteilung überwiesen wurde.

Das Bezirksgericht Bülach bestrafte [X.] am 4. Mai 2016 mit einer Busse von Fr. 4'000.-- wegen mehrfacher fahrlässiger Widerhandlung gegen verschiedene luftfahrtrechtliche Bestimmungen. [X.] erhob Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich am 10. Januar 2017 den Schuldspruch bestätigte, die Strafe jedoch auf Fr. 850.-- reduzierte.

[X.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, soweit Widerhandlungen vor dem 4. Mai 2012 betroffen seien, und ihn wegen der Widerhandlungen vom 6. und 7. Juli 2012 schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass gemäss seiner ständigen Rechtsprechung (BGE 133 IV 112, BGE 139 IV 62, BGE 142 IV 11 und BGE 142 IV 276) die Strafverfügung nach Art. 70 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR) als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) zu qualifizieren ist und damit die Verjährung unterbricht. Die Strafverfügung vom 22. Oktober 2015 habe daher die Verjährung der Widerhandlungen…