Erwägungen
Am 29. Januar 2003 wurde gegen die Firma X. AG eine zolldienstliche Untersuchung eröffnet, da sie über 500 aus der Wolle der artgeschützten Tibet-Antilope hergestellte Schals illegal eingeführt und gewerbsmäßig verkauft hatte. Der Alleininhaber und der Geschäftsführer der X. AG wurden daraufhin mit Strafverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung zur Zahlung von Bußen verurteilt.
Mit Einziehungsbescheid vom 27. Oktober 2005 verfügte die Oberzolldirektion die Einziehung der beschlagnahmten Schals und verpflichtete die X. AG zur Bezahlung einer Ersatzforderung. Gegen diesen Bescheid erhob die X. AG Einsprache, woraufhin das Kantonsgericht Graubünden die Ersatzforderung auf 715'676.45 Franken reduzierte, da ein Teil der Taten verjährt sei.
Gegen dieses Urteil führte die X. AG Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für die Berechnung der Verjährungsfrist das alte Recht anwendbar ist, da dieses für die Beschwerdeführerin das mildere ist. Nach altem Recht verjährt das Recht zur Einziehung grundsätzlich nach fünf Jahren, kann aber durch Untersuchungshandlungen unterbrochen werden.
Die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme…