Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Jörg E. Wilhelm
  • Beschwerdegegnerin: Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Sachverhalt:

  • Am 27. März 2019 wurde [A.] eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, wofür eine Busse von Fr. 40.-- auferlegt wurde.
  • [A.] bestritt die Tat und gab an, dass ein Staatsangehöriger von [U.] das Fahrzeug gelenkt habe.
  • Die Staatsanwaltschaft Graubünden erließ einen Strafbefehl, gegen den [A.] Einsprache erhob.
  • Das Regionalgericht Prättigau/Davos lud [A.] mehrfach zur Hauptverhandlung, die er jeweils nicht wahrnahm oder um Verschiebung ersuchte.
  • Das Regionalgericht schrieb das Verfahren aufgrund der Rückzugsfiktion als erledigt ab und erklärte den Strafbefehl für rechtskräftig.
  • [A.] erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden, welches die Beschwerde abwies.
  • [A.] reichte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, da diese die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Vorinstanz den Sachverhalt korrekt festgestellt hat.

2. Die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens belehrt wurde und sich dieser bewusst ist. Die Vorinstanz stellte fest, dass [A.] über die Säumnisfolgen informiert wurde und keine ausreichenden Gründe für sein Fernbleiben vorlagen. Allerdings ist die Anwendung der Rückzugsfiktion auf [A.] unzulässig, da er sich im…