Sachverhalt
Die Y. GmbH erstattete am 23. März 2011 Strafanzeige gegen X. wegen Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eröffnete ein Strafverfahren, stellte dieses jedoch am 11. August 2011 wieder ein, da der Tatvorwurf nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. X. erhob daraufhin Beschwerde und beantragte eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass gemäß Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte hat, wenn das Verfahren eingestellt oder die Person freigesprochen wird. Dabei kommt es sowohl auf die Notwendigkeit des Beizugs eines Anwalts als auch auf die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands an.
Das Bundesgericht erachtete den Beizug eines Anwalts im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, da es sich um ein Vergehen handelte und das Verfahren trotz geringer Schadenshöhe…