Erwägungen

Der Beschwerdeführer erlitt bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden an seinem Fahrzeug. Er erhob Strafanzeige gegen den anderen Unfallbeteiligten wegen Verletzung von Verkehrsregeln und beantragte, sich als Privatkläger am Strafverfahren zu beteiligen. Die Vorinstanz wies seine Beschwerde ab, da er nicht als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre die Verkehrsregeln zwar den reibungslosen Ablauf des Verkehrs, aber nur mittelbar Individualrechtsgüter wie Leib, Leben und Eigentum schützen. Wer bei einem Verkehrsunfall lediglich Sachschaden erleidet, ist daher nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt und somit nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Er kann sich folglich nicht als Privatkläger am Strafverfahren beteiligen.

Eine Ausdehnung der Geschädigtenstellung auf Personen, die nur Sachschaden erlitten haben, sieht das Bundesgericht nicht als angezeigt. Der Gesetzgeber habe mit der geltenden Regelung an die bisherige Praxis angeknüpft und keine Hinweise darauf gegeben, dass er…