Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und ihn mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer durchaus professionell und routiniert vorging und dass die bei der Verhaftung sichergestellte Sprühwaffe (Pfefferspray) belegte, dass er sich auch auf ein Zusammentreffen mit den Geschädigten vorbereitet habe. Die Vorinstanz wertete die Sachbeschädigungen und insbesondere die Hausfriedensbrüche massiv schwerer als das Bezirksgericht und nicht bloss als Begleitdelikte.

Der Beschwerdeführer wurde u.a. wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Jahre 2007 mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und im Jahre 2011 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie im Jahre 2006 wegen Vergehens gegen ausländerrechtliche Bestimmungen bestraft.

Erwägungen

Die Vorinstanz beurteilt den gewerbsmässigen Diebstahl als das schwerste Delikt, das im anwendbaren konkreten Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft wird (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Die Vorinstanz stellt teilweise abweichend vom bezirksgerichtlichen Urteil fest, es sei jedenfalls von einem Deliktserlös von deutlich über Fr. 30'000.-- auszugehen.

Die Vorinstanz gewichtet die Vorstrafen massiv straferhöhend, da der Beschwerdeführer sich durch die bisherigen Bestrafungen in keiner Weise beeindrucken liess und von erneuter Delinquenz nicht abhielt. Die Vorinstanz reagiert darauf im…