Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung angeklagt. Am 25. Januar 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Foto, Fingerabdrücke, Signalement) von [A.] an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 12. März 2021 abwies. Der Beschwerdeführer führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichteten auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer beantragte, den vorinstanzlichen Beschluss vollumfänglich aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers verhältnismässig war. Es stellte fest, dass die Zwangsmassnahme nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich war, derer der Beschwerdeführer im hängigen Strafverfahren beschuldigt wurde, sondern vielmehr mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene oder künftige - Delikte angeordnet worden war.
Das Gericht wies darauf hin, dass die erkennungsdienstliche Erfassung das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren kann. Es betonte, dass Einschränkungen von Grundrechten nicht nur einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, sondern auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein müssen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Das Bundesgericht prüfte, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte die erforderliche Deliktsschwere erreichten. Es…