Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung wegen versuchten Betrugs ("Enkeltrick"- bzw. "Polizeitrick"-Betrug) und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegen noch unbekannte Täterschaft. Am 28. Dezember 2017 wurde eine ältere Person mehrmals angerufen und arglistig dazu bewogen, Angaben über Bargeld in erheblicher Höhe zu machen. Die Täterschaft versuchte, die Geschädigte dazu zu bringen, das Geld an eine weitere Person zu übergeben. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Bewilligung einer rückwirkenden Randdatenerhebung auf den Anschlüssen der Geschädigten für den Tatzeitraum. Das Kantonsgericht wies das Gesuch jedoch ab.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und bewilligt die von der Staatsanwaltschaft beantragte rückwirkende Teilnehmeridentifikation. Es stellt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO erfüllt sind. Insbesondere sei die Subsidiarität der Massnahme gegeben, da die Geschädigte als Privatperson nicht in der Lage sei, die…