Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das erstinstanzliche Urteil. [X.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, die von den Strafverfolgungsbehörden erhobenen Daten, insbesondere zum Ort und Zeitpunkt des Versands der inkriminierten E-Mails, seien nicht verwertbar. Die Behörden hätten die Daten nicht direkt beim ausländischen Kommunikationsdienstanbieter abfragen dürfen, sondern den Rechtshilfeweg beschreiten müssen.Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass es sich bei den Daten zu den IP-Adressen und Providern, über die der Ort des E-Mail-Versands ermittelt wurde, um Verbindungs-Randdaten handelte. Für deren Erhebung hätte gemäss Art. 273 Abs. 2 StPO eine Genehmigung des…