Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz und der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz überwacht. Die Überwachung umfasste die Echtzeit-Überwachung von Mobiltelefonnummern, die rückwirkende Teilnehmeridentifikation, den Einsatz eines IMSI-Catchers sowie die Standortidentifikation eines Fahrzeugs. Der Beschwerdeführer rügte die Unzulässigkeit dieser Überwachungsmassnahmen und beantragte ihre Aufhebung.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesgericht an und beantragte die Feststellung, dass die Genehmigung der Überwachungsmassnahmen zu Unrecht erfolgte, sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Vernichtung der im Zusammenhang mit den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnisse.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Überwachungsmassnahmen und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung gemäss Art. 269 StPO erfüllt waren. Der dringende Verdacht einer Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz bestehe, und die Schwere der Straftat rechtfertige die Überwachung. Die Ermittlungen ohne die Überwachungsmassnahmen wären unverhältnismässig erschwert.
Das Bundesgericht befand, dass der Einsatz des IMSI-Catchers zur Ermittlung der IMSI und IMEI des vom…