Erwägungen

Die Polizei hatte in den Räumlichkeiten der A. GmbH eine Videoüberwachung installiert, um einen Diebstahlverdacht gegen eine Mitarbeiterin, X., zu überprüfen. Die Videoaufnahmen wurden ohne Wissen und Einwilligung der Mitarbeiter erstellt. Das Bundesgericht entschied, dass es sich hierbei um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, die von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt hätte werden müssen. Da dies nicht erfolgt war, sind die Videoaufnahmen absolut unverwertbar.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die polizeiliche Videoüberwachung in den Privatbereich der Mitarbeiter eingreift und somit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO darstellt. Gemäss Art. 280 lit. b StPO hätte die Staatsanwaltschaft die Videoüberwachung anordnen und das Zwangsmassnahmengericht diese genehmigen müssen (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO). Da dies nicht erfolgt war, sind die Videoaufnahmen nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese hat unter Ausserachtlassung der unverwertbaren Videoaufnahmen zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftaten vom 10.…