Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft II, Cybercrime, des Kantons Zürich gegen eine noch unbekannte Täterschaft wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft beantragte beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Überwachung der Tastatureingaben des Beschuldigten A. mittels eines software-basierten Keyloggers, um an dessen Passwörter zu gelangen.

Das Zwangsmassnahmengericht verweigerte die Genehmigung, da es der Ansicht war, dass ein software-basierter Keylogger nicht unter den Begriff des "Überwachungsgeräts" gemäss Art. 280 lit. b StPO falle. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass Keylogger grundsätzlich als Überwachungsgeräte im Sinne von Art. 280 lit. b StPO zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob es sich um eine mechanische oder software-basierte Variante handelt. Entscheidend sei nicht die Beschaffenheit, sondern die Art und Weise der Einsetzung des Überwachungsinstruments.

Weiter stellte das Bundesgericht klar, dass der Einsatz eines Keyloggers nicht unter Art. 269ter StPO (Einsatz besonderer Informatikprogramme zur…