Sachverhalt

Beteiligte Parteien: A. (der Beschwerdeführer), die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ostwaadt, das Zwangsmassnahmengericht (Tmc), die kantonale Polizei Waadt.

Gericht: Bundesgericht, I. Öffentlich-rechtliche Abteilung.

Datum des Urteils: 15. November 2019.

Hauptsachverhalt:

  • Die kantonale Polizei Waadt entdeckte ein Netzwerk von Drogenhändlern, das in der Waadtländer Riviera tätig war.
  • Verschiedene technische Massnahmen, darunter die Anbringung von GPS-Peilsendern und Mikrofonen, wurden vom Tmc und der Staatsanwaltschaft genehmigt.
  • Die im Ausland (Spanien, Frankreich, Deutschland, Kosovo, Albanien) ohne Genehmigung der ausländischen Behörden durchgeführten Aufzeichnungen werden von [A.] bestritten.
  • Das Tmc genehmigte die Auswertung der zufällig bei den Überwachungen entdeckten Daten.
  • [A.] beantragte die Entfernung der ohne Genehmigung im Ausland durchgeführten Aufzeichnungen und die Unbrauchbarkeit dieser Beweise.
  • Die Staatsanwaltschaft lehnte ab und war der Ansicht, dass die Aufzeichnungen verwertbar seien.
  • Die Beschwerdekammer des kantonalen Strafgerichts Waadt wies die Beschwerden von [A.] und C. ab.
  • [A.] reichte eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid ein.

Erwägungen

2.1 Technische Überwachungsmassnahmen, wie die Anbringung von Mikrofonen und GPS-Peilsendern, sind Zwangsmassnahmen, die in die Privatsphäre in eingriffsweiser Weise eingreifen. Sie werden durch die Artikel 280 bis 281 StPO geregelt, die strenge Bedingungen für ihre Durchführung vorsehen. Artikel 272 StPO verlangt eine Genehmigung des Tmc für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Die Ergebnisse einer nicht genehmigten Überwachung sind unbrauchbar und müssen sofort vernichtet werden (Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO).

2.2 Gemäss dem Territorialitätsprinzip kann ein Staat seine souveränen Befugnisse, einschliesslich der Zwangsmassnahmen, auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne dessen Zustimmung nicht ausüben. Handlungen der öffentlichen Gewalt, die ohne diese Zustimmung vorgenommen werden, sind unzulässig und verletzen das Völkerrecht. Technische Überwachungsmassnahmen wie Abhörungen unterliegen diesem Prinzip. Die grenzüberschreitende Beobachtung und die geheime Ermittlung erfordern ebenfalls eine vorherige Genehmigung oder einen internationalen Vertrag.

2.3 Im vorliegenden Fall wurden die Mikrofone in der Schweiz installiert und die Genehmigungen wurden gemäss der StPO erteilt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die ausländischen Behörden nicht…