Erwägungen
Der Fall betrifft die Einstellung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige erstattet, nachdem dieser ihn zuvor wegen sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung angezeigt hatte. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Videoaufnahme ein, die er vom Vorfall am 3. August 2005 erstellt hatte.
Die Vorinstanz stufte die Videoaufnahme als rechtswidrig erstelltes Beweismittel ein, da der Beschwerdegegner nicht in die Erstellung einer Videoaufnahme, sondern lediglich in ein "Fotoshooting" eingewilligt habe. Daher sei die Videoaufnahme nicht verwertbar. Zudem hätten die Strafverfolgungsbehörden das Beweismittel zum Zeitpunkt der Erstellung nicht selbst erlangen können, da kein dringender Tatverdacht bestanden habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass die Frage, ob der Beschwerdegegner in die Erstellung einer Videoaufnahme eingewilligt habe, eine Tatfrage sei, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüfen könne. Die Vorinstanz habe in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass der Beschwerdegegner lediglich in ein "Fotoshooting", nicht aber in eine Videoaufnahme eingewilligt habe.
Auch wenn die Videoaufnahme rechtswidrig erstellt worden sei, müsse eine Interessenabwägung vorgenommen werden, ob das Beweismittel dennoch verwertbar sei. Das…