Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führte eine Strafuntersuchung gegen einen beschuldigten Jugendlichen (X.), der zum Tatzeitraum (Juli–Oktober 2010) knapp unter 15 Jahre alt war. Ihm wurden schwere Straftaten wie sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung und Körperverletzung vorgeworfen. Am 12. April 2011 bewilligte die Jugendanwaltschaft die amtliche Verteidigung bis zur Zweitbefragung des mutmaßlichen Opfers. Am 3. Mai 2011 widerrief sie diese Bewilligung. Der beschuldigte Jugendliche erhob dagegen Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, das am 28. Juni 2011 den Entscheid der Jugendanwaltschaft aufhob und diese anwies, dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, solange der Vorwurf der Vergewaltigung oder sexuellen Nötigung aufrechterhalten werde.

Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichts reichte die Jugendanwaltschaft am 12. September 2011 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bestätigung ihrer Verfügung vom 3. Mai 2011. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die gesetzlichen Grundlagen für die amtliche Verteidigung im Jugendstrafprozess. Gemäß Art. 24 JStPO muss einem beschuldigten Jugendlichen eine Verteidigung gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darunter insbesondere die Gefahr eines Freiheitsentzugs von mehr als einem Monat oder die Unfähigkeit, die eigenen Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO sieht vor, dass die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel für eine private Verteidigung verfügen und eine der Voraussetzungen von Art. 24 JStPO erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall war die finanzielle Bedürftigkeit des beschuldigten Jugendlichen unbestritten. Die Vorinstanz und die Jugendanwaltschaft waren sich einig, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäß Art. 24 lit. b JStPO erfüllt waren. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Verteidigung zu bewilligen ist, wenn der beschuldigte Jugendliche und seine gesetzliche Vertretung die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren können. Dies kann auf persönlichen Gründen wie mangelnden Sprachkenntnissen oder Interessenkonflikten beruhen oder auf sachlichen Gründen wie der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens. Zudem ist die Schwere des Tatvorwurfs angemessen zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht betonte, dass im Jugendstrafprozess an die Gewährung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Im konkreten Fall sprachen das…