Art. 25 JStPO
Amtliche Verteidigung
1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
- a. die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;
- b. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO . Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Abs. 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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113 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Jugendstrafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
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Amtliche Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)2 ZitierungenBES.2019.190· 28.08.2019 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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