Art. 25 JStPO

Amtliche Verteidigung

1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
  1. a. die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;
  2. b. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135 StPO . Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Abs. 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 06.12.2011 · 13 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Jugendstrafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung
    · 06.12.2011 · 4 Zitierungen
  • 10.07.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Amtliche Verteidigung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)
    BES.2019.190
    · 28.08.2019 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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