Sachverhalt

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt gegen den Beschwerdeführer ([A.] ) ein Jugendstrafverfahren wegen Nötigung, Landfriedensbruchs, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Die Taten wurden am 8. Juli 2019 anlässlich einer Kundgebung im Rahmen der sogenannten Collective Climate Justice-Tage begangen.

Am 21. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Anordnung der amtlichen Verteidigung. Die Jugendanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 28. August 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 ab.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, gelangte mit Eingabe vom 12. Februar 2020 an das Bundesgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids und die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Jugendstrafverfahren; eventualiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Appellationsgericht und die Jugendanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer ergangen sei, mit dem ihm ein Verweis erteilt wurde.

Der Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, gegen seine Mutter werde in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren geführt, weshalb eine Interessenkollision bestehe. Seine Mutter habe ihn daher an der polizeilichen Einvernahme vom 4. September 2019 nicht begleiten können, als er knapp 13 Jahre alt war. Zudem rügte er eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, da gegen diverse Erwachsene in derselben Angelegenheit reguläre Strafverfahren mit möglichen Freiheitsstrafen und Geldstrafen von 150-180 Tagessätzen geführt würden.

Erwägungen

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Strafsachen ein. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 BGG zur Beschwerde legitimiert. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Verletzungen von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Grundrechtsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie klar und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Streitig war, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 lit. b i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO die amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Notwendige Verteidigung besteht, wenn der beschuldigte Jugendliche die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Dabei sind persönliche Gründe (z.B. Sprach- oder Fachkenntnisse, intellektuelle Fähigkeiten, Interessenkonflikte, Unterstützungsbedürftigkeit) und sachliche Gründe (besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens, Schwere des Tatvorwurfs) zu berücksichtigen. Je komplizierter Sachverhalt und rechtliche Würdigung, desto eher ist das Unvermögen zur Verteidigung zu bejahen (BGE 138 IV 35 E. 6.3).

Zu den persönlichen Gründen hielt das Bundesgericht fest, eine bloss abstrakte oder theoretische Möglichkeit gegensätzlicher Interessen zwischen Sohn und Mutter genüge nicht. Ein konkreter Interessenkonflikt sei weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Mutter habe sich um die Rechtsvertretung gekümmert und sich für die Teilnahme an der Einvernahme eingesetzt. Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte gemäss Art. 19 Abs. 2 JStPO selbstständig wahrnehmen und gemäss Art. 13 JStPO eine Vertrauensperson beiziehen. Der Beschwerdeführer sei intellektuell, physisch und psychisch in der Lage, seine Interessen zu wahren, was er selbst nicht bestritt. Sein junges Alter von knapp 13…