Art. 19 JStPO

Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher

1 Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.
2 Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.
3 Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung.

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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