Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer [A.A.] (geboren 2011) wurde von der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt wegen des Vorwurfs der Entwendung eines E-Trottinetts am 15. Mai 2024 zwischen 15.20 und 15.55 Uhr angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, das unverschlossene Fahrzeug entwendet und trotz fehlendem Mindestalter für die Führung eines solchen Fahrzeugs gelenkt zu haben. Am 29. August 2024 erliess die Jugendanwaltschaft einen Strafbefehl wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG sowie wegen Widerhandlung gegen die Verkehrszulassungsverordnung (VRV; SR 741.51) gemäss Art. 143 Ziff. 1 VRV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. d und Art. 6 Abs. 1 lit. f VRV und erteilte ihm einen Verweis. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
Am 15. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Max Bleuler als amtlicher Verteidiger für das Jugendstrafverfahren. Dieser Antrag wurde von der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. August 2024 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und verlangte die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Bleuler als amtlicher Verteidiger ab dem 13. Juli 2024. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und Rechtsanwalt Dr. Bleuler rückwirkend ab dem 13. Juli 2024 als amtlichen Verteidiger einzusetzen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2025 stellt einen selbstständigen Zwischenentscheid in einer Strafsache dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Die Beschwerde in Strafsachen ist daher grundsätzlich zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass das Bundesgericht auf die Beschwerde einzutreten hat.
Begründungsanforderungen: Die Beschwerde muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist. Der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und darf sich nicht auf eine bloss wiederholende Kritik beschränken. Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht insbesondere bei behaupteten Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde und kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
Prüfung der notwendigen Verteidigung: Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 24 lit. b JStPO, wonach eine amtliche Verteidigung anzuordnen ist, wenn der beschuldigte Jugendliche die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend festgestellt, dass der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung nicht ausserordentlich kompliziert sind. Der Beschwerdeführer hat sich in der polizeilichen Einvernahme geständig gezeigt und die Tatvorwürfe sind nicht von besonderer Schwere, da es sich lediglich um eine Übertretung handelt. Zwar mag der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Alters und seiner persönlichen Verhältnisse (u.a. psychische Krankheit der gesetzlichen Vertreterin, tiefer Bildungsstand) Schwierigkeiten haben, seine Verfahrensinteressen selbst zu wahren. Allerdings besteht für ihn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, die ihn und seine gesetzliche Vertreterin unterstützt. Die Vorinstanz hat…