Art. 94 SVG
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
- a. ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet;
- b. ein solches Fahrzeug führt oder darin mitfährt, obwohl er bei Antritt der Fahrt von der Entwendung Kenntnis hatte.
2 Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag; die Strafe ist Busse.
3 Mit Busse wird auf Antrag bestraft, wer ein ihm anvertrautes Motorfahrzeug zu Fahrten verwendet, zu denen er offensichtlich nicht ermächtigt ist.
4 Mit Busse wird bestraft, wer ein Fahrrad unberechtigt verwendet. Ist der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Besitzers, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag.
5 Artikel 141 des Strafgesetzbuches findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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114 Zitierungen
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2Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung4 Zitierungen
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3Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen4 Zitierungen
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4Erpressung. 1. Vermögensvorteil: Die Möglichkeit, einen fremden Personenwagen zu benutzen (Erw. 1a). 2. Abnötigen des Gebrauches eines Motorfahrzeugs: Erpressung, nicht Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art.…3 Zitierungen
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51 Zitierungen
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6Mangelnde Fahrberechtigung beim bevorstehenden Grenzübertritt; örtliche Zuständigkeit und anwendbares Recht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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SVG-Widerhandlungen5 Zitierungen
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Landesverweisung, Härtefall; Willkür3 Zitierungen
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Obergericht / Strafgericht / Berufungskammern — SST.2021.2093 ZitierungenSST.2021.209· 20.06.2022 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.