Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, A., die beschuldigt wurde, in der Schweiz ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl ihr Führerschein entzogen worden war. Die Ereignisse ereigneten sich am 24. April 2017, als A. von den schweizerischen Grenzwächtern am Grenzübergang Laufenburg, der sich auf deutschem Territorium befindet, festgenommen und kontrolliert wurde. A. wurde beschuldigt, ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl ihr Führerschein entzogen worden war, und gegen mehrere Verkehrsregeln verstoßen zu haben.

Das erstinstanzliche Gericht sprach A. von einigen Anschuldigungen frei, verurteilte sie jedoch wegen anderer, insbesondere wegen Führens eines Fahrzeugs trotz Entzug des Führerscheins. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und verurteilte A. zu einer strengeren Strafe.

A. legte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass die schweizerischen Behörden nicht zuständig seien, sie strafrechtlich zu verfolgen, da die Ereignisse auf deutschem Territorium stattgefunden hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Frage der territorialen Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung im Falle der Grenzüberschreitung. Es kam zu dem Schluss, dass die schweizerischen Grenzwächter berechtigt waren, die Fahrerlaubnis von Personen zu kontrollieren, die mit ihrem Fahrzeug in die Schweiz einreisten, auch wenn die Kontrolle auf deutschem Territorium stattfand, gemäß dem Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland über die Grenzkontrollen.

Das Bundesgericht kam auch zu dem Schluss, dass die schweizerischen Behörden zuständig für die Strafverfolgung waren, da die Ereignisse eine Verletzung von Art. 95 Abs. 1…