Erwägungen

Am 1. Mai 1997 hatte Z., ein 1979 geborener Heizungsmonteur-Lehrling, einen schweren Verkehrsunfall, als er ohne Führerschein und unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug seines Bruders fuhr. Infolge dieses Unfalls kürzte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen um 30%, da der Unfall bei der Begehung einer Straftat verursacht wurde. Auch die IV-Stelle Schwyz kürzte die ihm zugesprochene Invalidenrente um 30% aus demselben Grund.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts können die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt werden, wenn der Versicherte seine Invalidität durch die Begehung einer Straftat selbst verursacht hat, auch wenn der Strafrichter von einer Bestrafung nach Art. 66bis StGB abgesehen hat. Im vorliegenden Fall hat Z. die Straftaten des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) und des Fahrzeugdiebstahls (Art. 94 Ziff. 1 SVG) begangen, die als Straftaten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IVG gelten. Der Umstand, dass der Bruder von Z. auf eine Anzeige wegen Fahrzeugdiebstahls verzichtet hat, ist nicht relevant.

Hinsichtlich des Kürzungsgrads vertritt…