Art. 24 JStPO
Notwendige Verteidigung
Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
- a. ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
- b. sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- c. die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
- d. sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
- e. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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116 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren6 Zitierungen
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Jugendstrafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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