Art. 13 JStPO
Vertrauensperson
Die oder der beschuldigte Jugendliche kann in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstehen.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Teilnahme der Mutter an der Einvernahme eines minderjährigen Beschuldigten0 ZitierungenBES.2017.83· 19.09.2017 · 0 Zitierungen
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Nichtanhandnahme mit Kostenauflage0 ZitierungenBES.2016.159· 01.02.2017 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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