Art. 3 JStPO

Anwendbarkeit der Strafprozessordnung

1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
  1. a. die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
  2. b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23–28);
  3. c. den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
  4. d. das abgekürzte Verfahren (Art. 358–362);
  5. e. das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
  6. f. das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3 Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung
    · 25.08.2022 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung
    · 03.01.2017 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 06.12.2011 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren
    · 11.10.2024 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung
    · 31.07.2024 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren
    · 01.12.2016 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Jugendstrafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung
    · 06.12.2011 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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