Art. 3 JStPO
Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
- a. die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
- b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23–28);
- c. den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
- d. das abgekürzte Verfahren (Art. 358–362);
- e. das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
- f. das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3 Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung11 Zitierungen
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2Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung10 Zitierungen
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310 Zitierungen
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4Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren; Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung4 Zitierungen
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Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren4 Zitierungen
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Jugendstrafverfahren; Widerruf der amtlichen Verteidigung4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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