Erwägungen

Der Fall betrifft einen Jugendlichen namens A., der im Rahmen eines Strafverfahrens vorsorglich in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung untergebracht wurde. Das Jugendgericht verurteilte A. später zu einer Freiheitsstrafe, ordnete aber zusätzlich eine Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung sowie eine ambulante Behandlung an. Die Jugendanwaltschaft hob die Unterbringung und Behandlung später auf und das Jugendgericht entschied, dass die Dauer der Unterbringung (inkl. vorsorglicher geschlossener Unterbringung und Sicherungshaft) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sei. A. erhob Beschwerde und verlangte eine Entschädigung für die "Überhaft".

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Jugendstrafrecht von der Untersuchungshaft zu unterscheiden ist. Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht dienen in erster Linie erzieherischen und therapeutischen Zwecken, während Untersuchungshaft der Aufklärung der Straftat dient. Der Umstand, dass die Dauer der Unterbringung länger war als die ausgesprochene Freiheitsstrafe, führt im Jugendstrafrecht nicht zu einer Entschädigung, da mit der Unterbringung ein eigener Zweck verfolgt wurde.

Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass ein vorübergehender Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt…