Art. 26 JStPO

Zuständigkeit

1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:
  1. a. jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können;
  2. b. der Untersuchungshaft;
  3. c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 und 16a JStG ;
  4. d. der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen.
3 Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung
    · 25.08.2022 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen
    · 11.01.2011 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung
    · 14.09.2011 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  • Verlängerung der Untersuchungshaft, Prüfungsfrist
    · 26.03.2015 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Massnahme nach Art. 61 StGB
    VB.2015.00747
    · 07.04.2016 · 1 Zitierungen

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