Art. 26 JStPO
Zuständigkeit
1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:
- a. jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können;
- b. der Untersuchungshaft;
- c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 und 16a JStG ;
- d. der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen.
3 Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Entschädigung im Jugendstrafrecht nach (vorsorglicher) Unterbringung6 Zitierungen
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2Anrechnung vorsorglicher jugendstrafrechtlicher Massnahmen3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Jugendstrafprozess, vorsorgliche stationäre Unterbringung12 Zitierungen
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Verlängerung der Untersuchungshaft, Prüfungsfrist3 Zitierungen
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Massnahme nach Art. 61 StGB1 ZitierungenVB.2015.00747· 07.04.2016 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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