Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [A.] , wurde wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz vor seinem 18. Lebensjahr angeklagt. Nach seinem 18. Geburtstag beging er eine versuchte schwere Körperverletzung. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führte die Strafuntersuchung und beantragte die Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Kantonsgericht des Kantons Glarus trat auf das Gesuch nicht ein, da die Untersuchungshaft-Frist spätestens am 6. Februar 2015 ablaufen würde. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung beim Obergericht an, das die Beschwerde abwies.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das kantonale Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Die Jugendanwaltschaft und das Obergericht äusserten sich zur Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Anwendbarkeit der JStPO bei "gemischten Fällen", in denen Straftaten vor und nach Vollendung des 18. Lebensjahres verübt wurden. Es stellte fest, dass die JStPO grundsätzlich anwendbar ist, wenn das Jugendstrafverfahren bereits vor Bekanntwerden der nach Vollendung des 18. Lebensjahres begangenen Straftaten eingeleitet wurde.
Das Gericht befand, dass die Regelung von Art. 3 Abs. 2 JStG teilweise widersprüchlich bzw. lückenhaft ist und dass die Gerichtspraxis auslegungsweise für sachgerechte Lösungen sorgen muss. Es entschied, dass die JStPO anwendbar ist, da das Jugendstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer bereits lief, bevor die neue Straftat bekannt wurde.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonalen Instanzen die kürzere Frist der JStPO beachten müssen und dass die…