Art. 3 JStG
Persönlicher Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben.
2 Sind gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen und wurde die vor Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat erst bekannt, nachdem das Verfahren wegen einer nach Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Tat eingeleitet wurde, so ist hinsichtlich der Strafen und Massnahmen nur das StGB anwendbar; das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung .
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Behördenzuständigkeit zur Strafverfolgung von Delikten, die teilweise vor und teilweise nach Vollendung des 1821 Zitierungen
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2Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung13 Zitierungen
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3Landesverweisung von Übergangsstraftätern3 Zitierungen
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4Zuständigkeit des Jugendgerichts2 Zitierungen
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5Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung im Jugendstrafverfahren1 Zitierungen
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6Kantonales Rechtsmittel gegen einen Haftentscheid im Jugendstrafverfahren (Art. 41 Abs. 1 JStG; Art. 80 Abs. 1 BGG)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verlängerung der Untersuchungshaft, Prüfungsfrist8 Zitierungen
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Vergewaltigung; Massnahme für junge Erwachsene; Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem7 Zitierungen
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Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.), Massnahme3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.