Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Jugendrichter für Straftaten angehört, die er als Minderjähriger begangen hatte, insbesondere Mordversuche, Gewalttaten, Sachbeschädigung und Diebstähle. Nachdem er volljährig geworden war, wurde [A.] von der Staatsanwaltschaft wegen neuer Straftaten, insbesondere Mord, Körperverletzung und Drohungen, angehört. Der Jugendrichter hat das Verfahren für die Straftaten, die [A.] als Minderjähriger begangen hatte, an die Erwachsenengerichtsbarkeit abgegeben, aufgrund der Schwere der neuen Straftaten und des anhängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft.

[A.] hat gegen diese Entscheidung der Abgabe Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass alle ihm vorgeworfenen Taten der Jugendgerichtsbarkeit unterliegen sollten.

Erwägungen

Laut Rechtsprechung sieht Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Strafrechtliche Behandlung von Minderjährigen (JStG) vor, dass wenn ein Täter gleichzeitig für Straftaten, die vor und nach dem 18. Lebensjahr begangen wurden, beurteilt werden muss, das Erwachsenenstrafrecht für die Strafen gilt, aber die Jugendgerichtsbarkeit für die als Minderjähriger begangenen Straftaten zuständig bleibt, außer in Ausnahmefällen.

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen, wie die Schwere der neuen Straftat, es der ordentlichen Staatsanwaltschaft ermöglichen, die nach der…