Art. 29 StPO

Grundsatz der Verfahrenseinheit

1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
  1. a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2 Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahrenseinheit
    · 24.11.2011 · 193 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit
    · 10.07.2012 · 184 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren
    · 15.02.2018 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip
    · 12.11.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit
    · 08.10.2020 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kartellrechtliche Beschwerdelegitimation
    · 08.05.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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