Erwägungen
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat leitete ein Strafverfahren gegen X. wegen häuslicher Gewalt sowie ein weiteres Strafverfahren wegen Versicherungs- und Sozialhilfebetrugs ein. Da sich der Verdacht auf qualifizierte Gewaltdelikte ergab, ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich um Übernahme des Verfahrens. Diese lehnte die Übernahme des Vermögensdelikte ab. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich entschied daraufhin, dass das Verfahren wegen häuslicher Gewalt von der Staatsanwaltschaft IV und das Verfahren wegen Betrugs von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu führen sei.
X. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht. Er beantragte, dass die Staatsanwaltschaft IV sämtliche Verfahren gegen ihn führen solle.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 StPO ein zentrales Prinzip des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts ist. Demnach sind mehrere Straftaten einer Person in der Regel in einem einzigen Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen.
Die Spezialisierung der Staatsanwaltschaften darf nicht dazu führen, dass bei mehreren Delikten der Grundsatz der Verfahrenseinheit die Ausnahme und die Verfahrenstrennung die Regel wird. Vielmehr ist zu gewährleisten, dass nur ein Strafverfahren mit einer einheitlichen Untersuchung…