Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wird in der Hauptsache vorgeworfen, zusammen mit weiteren Personen in den betrügerischen Verkauf geleaster Fahrzeuge involviert gewesen zu sein. Zudem habe er für die Ausgleichskasse SVA bestimmte Gelder an sich genommen und unberechtigterweise für eigene Zwecke verwendet sowie einem unbekannten Dritten weitergegeben. Das Bezirksgericht Affoltern sprach [X.] am 14. Juni 2016 der Veruntreuung, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, des Betrugs, der mehrfachen Hehlerei und des mehrfachen Erschleichens eines Ausweises oder einer Bewilligung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren. [X.] erhob Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts. Das Obergericht Zürich stellte am 14. November 2017 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Teilen fest und sprach [X.] des Betrugs, der mehrfachen Hehlerei, der Veruntreuung, der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung und der mehrfachen Anstiftung zum Erschleichen eines Ausweises schuldig, wobei es ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3.5 Jahren bestrafte.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verletzt worden sei, da die Verfahren gegen die verschiedenen Beschuldigten getrennt geführt worden seien. Dadurch habe er nicht rechtzeitig Kenntnis von den Falschbelastungen erlangt und sich dagegen nicht zur Wehr setzen können. Zudem sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht an den Einvernahmen der anderen Beschuldigten habe teilnehmen können.

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