Erwägungen

In diesem Fall führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen [A.] und [B.] wegen Wirtschaftsdelikten wie ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Konkurs- und Betreibungsdelikten. Mit einer Verfügung vom 26. April 2016 trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen [B.] ab, um gegen ihn ein abgekürztes Verfahren durchzuführen.

[A.] erhob Beschwerde gegen diese Verfahrenstrennung, die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Appellationsgericht zurück.

Das Bundesgericht begründete, dass hier ein Fall von möglicher Mittäterschaft oder Teilnahme im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hatte zunächst beide Beschuldigte als Mittäter behandelt, bevor sie das Verfahren gegen [B.] abgetrennt hatte. Dabei hatte sie nicht ausreichend begründet,…