Art. 30 StPO
Ausnahmen
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahrenseinheit182 Zitierungen
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2Zuständigkeit für die Untersuchung einer Straftat, insbesondere Tragweite des Grundsatzes der Verfahrenseinheit169 Zitierungen
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3Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung in einem getrennten Verfahren41 Zitierungen
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4Kartellrechtliche Beschwerdelegitimation4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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58 Zitierungen
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Veruntreuung usw.; Verfahrenseinheit; Teilnahmerechte; faires Verfahren54 Zitierungen
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Strafverfahren; Verfahrenstrennung49 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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