Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] wurde von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wegen Einfuhr und Handel mit Heroin angeklagt. Parallel dazu führte die Staatsanwaltschaft separate Strafverfahren gegen weitere Personen, denen vorgeworfen wurde, beim Beschwerdeführer große Mengen Heroin gekauft oder ihm Drogen geliefert zu haben. Der Beschwerdeführer beantragte mehrmals die Vereinigung seiner Strafuntersuchung mit den Verfahren gegen die Mitbeschuldigten, was die Staatsanwaltschaft jedoch nicht förmlich behandelte. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht, die jedoch abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat, indem sie über ein Jahr lang keine begründete anfechtbare Zwischenverfügung zur Frage der Verfahrensvereinigung oder Akteneinsicht erließ. Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals die Vereinigung der Verfahren beantragt hatte, begründete die Staatsanwaltschaft ihre Ablehnung nicht förmlich. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei mutmaßlicher Mittäterschaft oder Teilnahme der Grundsatz der…