Erwägungen
Am 3. April 2013 reichte die [B. AG] beim Sekretariat der Wettbewerbskommission eine Selbstanzeige ein im Zusammenhang mit mutmasslichen Wettbewerbsabsprachen zwischen der [B. AG], der [A. AG] sowie drei weiteren Unternehmen über eine gemeinsame Rabattpolitik. Das Sekretariat eröffnete daraufhin eine kartellgesetzliche Untersuchung gegen alle erwähnten Gesellschaften.
Zwischen dem 11. Juni und dem 2. Juli 2013 wurden die Unternehmen vom Sekretariat vernommen, wobei ihnen jeweils ein Vorschlag für eine einvernehmliche Regelung unterbreitet wurde. In der Folge kam am 16. April 2014 eine solche zwischen dem Sekretariat und der [B. AG] zustande, nicht aber mit der [A. AG] und den anderen drei Unternehmen.
Mit Verfügung vom 8. August 2014 genehmigte ein Vizepräsident der Wettbewerbskommission die einvernehmliche Regelung. Die übrigen Parteien der Untersuchung fochten diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an, welches die Nichtigkeit der Genehmigungsverfügung feststellte.
Im Nachgang zu diesem Urteil erliess die Wettbewerbskommission am 6. Juni 2016 eine neue Verfügung über die Genehmigung der zwischen ihrem Sekretariat und der [B. AG] vereinbarten einvernehmlichen Regelung vom 16. April 2014.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die [A. AG] als eine der Parteien der kartellrechtlichen Untersuchung, die keine einvernehmliche Regelung abgeschlossen hatte, legitimiert war, die Genehmigungsverfügung anzufechten.
Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der A. AG. Es führte aus, dass es bei der einvernehmlichen Regelung darum geht, wie eine als unzulässig diagnostizierte Wettbewerbsbeschränkung beseitigt bzw. der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann. Dabei ist nur das zukünftige Verhalten des Unternehmens…