Art. 71 VwVG
1 Jedermann kann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen.
2 Der Anzeiger hat nicht die Rechte einer Partei.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2)45 Zitierungen
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2Entscheid der ElCom "im Streitfall" über Elektritzitätstarife bzw20 Zitierungen
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3Aufsicht des Bundes im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kontrollzuschlages für sog16 Zitierungen
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4Kartellrechtliche Beschwerdelegitimation12 Zitierungen
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5Anspruch auf Zugang zum Werbefernsehen ("Recht auf Antenne")7 Zitierungen
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6Gesuch um Erlass einer Verfügung über Realakte im Zusammenhang mit dem Klimaschutz; Zulässigkeit des Nichteintretens der Gesuchsadressaten5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Parteistellung und Akteneinsicht19 Zitierungen
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17 Zitierungen
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Aufsichtsanzeige gemäss Art. 9 Abs. 1 AufRBGer.10 Zitierungen12T_1/2022· 26.09.2022 · 10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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