Erwägungen

Mit Eingabe vom 25. November 2016 gelangten der Verein KlimaSeniorinnen Schweiz sowie vier Einzelpersonen an den Bundesrat, das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Energie (BFE). Sie rügten verschiedene Unterlassungen im Bereich des Klimaschutzes und ersuchten um den Erlass einer Verfügung über Realakte. Die angeschriebenen Behörden traten mit Verfügung vom 25. April 2017 auf das Gesuch nicht ein.

Gegen diesen Entscheid gelangten die Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht, das ihre Beschwerde abwies. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Januar 2019 beantragten die Gesuchsteller beim Bundesgericht, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an das Departement, eventuell zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Begriff der "Handlungen" im Sinne von Art. 25a VwVG zwar weit auszulegen ist und auch generell-abstrakte Realakte umfasst. Über den Gesetzeswortlaut hinaus kann auch behördliches Unterlassen gerügt werden. Allerdings setzt der Anspruch auf eine Verfügung nach Art. 25a VwVG voraus, dass die gesuchstellende Person mit einer gewissen Intensität in der persönlichen Rechtssphäre betroffen ist.

Die Beschwerdeführerinnen sind - wie die restliche Bevölkerung auch - durch die gerügten Unterlassungen nicht mit hinreichender Intensität in den angerufenen (Grund-)Rechten betroffen. Ihr Begehren ist daher als Popularbeschwerde zu beurteilen und…