Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, [A.] , wandte sich mit einer als Verwaltungsbeschwerde bezeichneten Eingabe an das Departement Finanzen und Gesundheit des Kantons Glarus und beantragte, es sei festzustellen, dass drei Ärzte gegen ihre Berufspflichten verstossen und ihm den Notfalldienst verweigert hätten. Das Departement trat auf die Beschwerde nicht ein, und der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein und erhob eine Gerichtsgebühr.

Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die drei Ärzte gegen ihre Berufspflichten verstossen und ihn diskriminiert hätten. Er machte geltend, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Eingabe habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das Willkür- oder das Rechtsverweigerungsverbot bzw. den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie dessen Eingabe als blosse Aufsichtsanzeige interpretiert und einen Anspruch auf förmliche Behandlung verneint hat.

Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Eingabe hatte, da er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation ein konkretes Interesse an der Abklärung der behaupteten Verweigerung des Notfalldienstes hatte. Der Nichteintretensentscheid der…