Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. hatte im Jahr 2000 eine Bankbeziehung mit der Bank Y. AG eröffnet und später auf Empfehlung der Bank seine Konten auf die Tochtergesellschaft Bank Z. Ltd. mit Sitz in den Bahamas übertragen. Er machte geltend, dass die Bank Z. Ltd. in den Geschäftsräumlichkeiten der Bank Y. AG in der Schweiz ohne Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bankdienstleistungen erbracht habe. X. ersuchte die FINMA, eine aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen die Bank Z. Ltd. einzuleiten und gegebenenfalls die faktische Bankzweigniederlassung zu liquidieren.

Die FINMA teilte X. mit, dass er in einem allfälligen Verwaltungsverfahren keine Parteistellung und keine Akteneinsicht habe. X. beantragte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung, die jedoch von der FINMA abgelehnt wurde. X. erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerde abwies. X. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Anzeiger in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren Parteistellung hat. Es hat festgestellt, dass die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren nach Art. 6 VwVG den Personen zusteht, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und anderen Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass der Anzeiger, der bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen einen Dritten verlangt, dadurch noch keine Parteistellung erwirbt. Es muss vielmehr ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung nachgewiesen werden. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Finanzmarktaufsicht eine öffentlich-rechtliche, wirtschaftspolizeiliche Aufgabe ist, die dem Schutz der Gläubiger, der Anleger und der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte dient.

Das Gericht hat auch die Bestimmungen von…