Art. 33 BankG
Anordnung der Konkursliquidation und Ernennung der Konkursliquidatoren
1 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, so entzieht die FINMA der Bank die Bewilligung, ordnet die Konkursliquidation an und macht diese öffentlich bekannt.
2 Die FINMA ernennt einen oder mehrere Konkursliquidatoren. Diese unterstehen der Aufsicht der FINMA und erstatten ihr auf Verlangen Bericht.
3 Sie orientieren die Gläubiger mindestens einmal jährlich über den Stand des Verfahrens.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat73 Zitierungen
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2Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff50 Zitierungen
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3Verhältnismässigkeit der aufsichtsrechtlichen Liquidation zweier Firmen, die im Rahmen einer Gruppe finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtigen Aktivitäten nachgegangen sind32 Zitierungen
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4Sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2)11 Zitierungen
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5Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft5 Zitierungen
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6Begriff des Geschädigten2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung19 Zitierungen
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Unerlaubte Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung bzw. Liquidation16 Zitierungen
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Entgegennahme von Publikumseinlagen / Konkurseröffnung / Werbeverbot13 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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