Erwägungen
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hatte die Realcapital Invest AG, eine Immobilien-Holdinggesellschaft, aufgrund ihrer Verbindungen zu einer Gruppe von Unternehmen, die unbewilligt als Effektenhändler tätig waren, aufsichtsrechtlich liquidiert. Das Bundesgericht hob diese Liquidationsanordnung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurück. Die Realcapital Invest AG wurde 2004 gegründet und hielt Beteiligungen an mehreren Immobiliengesellschaften. Sie beschaffte Gelder über Aktienerhöhungen, die dann in konkrete Immobilienprojekte flossen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Aktivitäten der Realcapital Invest AG, für sich betrachtet, weder börsen- noch bankenrechtlich bewilligungspflichtig waren. Zwar gab es Indizien dafür, dass die Realcapital Invest AG in die Aktivitäten einer Gruppe eingebunden war, die als unbewilligtes Emissionshaus tätig war. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die sofortige Liquidation unverhältnismäßig gewesen sei, da die Realcapital Invest AG selbst keine bewilligungspflichtigen Aktivitäten ausgeübt habe und ihre Beteiligungen an Immobiliengesellschaften zum Zeitpunkt der Anordnung noch werthaltig gewesen seien. Das Bundesgericht wies die Sache zur Neubeurteilung an die FINMA zurück, mit der Vorgabe, die Weiterführungsmöglichkeit der Realcapital Invest AG vertieft zu prüfen.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Befugnis der FINMA, zur Beseitigung von Missständen und Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands alle notwendigen Verfügungen zu treffen, auch gegenüber Instituten, deren Unterstellungs- bzw. Bewilligungspflicht noch umstritten ist. Die FINMA kann unbewilligt tätige Finanzintermediäre aufsichtsrechtlich liquidieren, um den Schutz der Gläubiger bzw. Anleger und die Lauterkeit des Kapitalmarkts zu gewährleisten. Allerdings müssen die Maßnahmen verhältnismäßig sein. Geht eine Gesellschaft sowohl einer bewilligungspflichtigen als auch einer finanzmarktrechtlich unbedenklichen Aktivität nach, ist nur der bewilligungspflichtige Teil zu liquidieren. Zudem muss davon ausgegangen werden können, dass künftig kein relevantes Risiko mehr besteht, dass wiederum gesetzeswidrig bewilligungspflichtige…