Sachverhalt

Die Beschwerdeführer, neun Gesellschaften und eine natürliche Person, wurden von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) wegen gewerbsmässiger Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung verurteilt. Die FINMA eröffnete den Konkurs über zwei der Gesellschaften und verhängte ein Werbeverbot gegen die natürliche Person. Die Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung der Konkurseröffnung und des Werbeverbots.

Die FINMA hatte ein Untersuchungsverfahren gegen die Gesellschaften eröffnet und festgestellt, dass sie unbewilligt Publikumseinlagen entgegennahmen. Die Gesellschaften hatten vorgeschlagen, die Darlehen der Anleger durch eine ordentliche Liquidation zu sichern, aber die FINMA bestand auf einer Konkurseröffnung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gesellschaften ab, und sie legten Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sie argumentierten, die Konkurseröffnung sei unverhältnismässig und die FINMA habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die FINMA berechtigt war, die Konkurseröffnung anzuordnen. Die Gesellschaften hatten unbewilligt Publikumseinlagen entgegengenommen und waren überschuldet. Die FINMA hatte den Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt, da die Gesellschaften über die Risiken der Konkurseröffnung informiert worden waren.

Das Bundesgericht befand auch, dass das Werbeverbot gegen die natürliche Person gerechtfertigt war, da sie eine…