Erwägungen
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnete am 28. Juni 2010 den aufsichtsrechtlichen Konkurs über die Steinhalden AG in Liquidation. Die Steinhalden AG war zuvor von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) wegen unerlaubten Effektenhandels zur aufsichtsrechtlichen Liquidation angeordnet worden, was das Bundesgericht am 22. September 2009 bestätigte.
Die Aktionäre der Steinhalden AG, [X.] und seine Ehefrau [A.], beantragten bei der FINMA, die Liquidation durch eine Absorption der Gesellschaft durch die Biological AG zu vollziehen. Die FINMA schloss dies nicht aus, stellte aber Bedingungen wie die Begleichung offener Forderungen. Da die Umsetzung der Absorption verzögerte, eröffnete die FINMA schließlich den Konkurs über die Steinhalden AG.
Die Steinhalden AG in Liquidation wies Aktiven von rund 14,42 Mio. Franken und Passiven von 19,994 Mio. Franken auf, womit eine Überschuldung von 5,574 Mio. Franken bestand. Die FINMA sah keine Hinweise dafür, dass der Wert der von der Steinhalden AG gehaltenen Liegenschaft zu tief oder die Steuerforderungen zu hoch eingeschätzt worden seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass die Steinhalden AG in Liquidation trotz des rechtskräftigen Liquidationsentscheids berechtigt ist, gegen die nachträgliche Konkurseröffnung durch die FINMA Beschwerde zu führen. Dies ergibt sich aus der Rechtsweggarantie, da andernfalls ein Rechtsschutzdefizit bestünde.
In der Sache selbst wies das Bundesgericht die Beschwerde teilweise ab. Eine Absorptionsfusion der Steinhalden AG durch eine von den bisherigen Aktionären kontrollierte Gesellschaft kam…